651.821
VeVSt
CH-AG
§ 6 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Fristwahrung
Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person
§ 6 VeVSt · Fristwahrung
1. Eine Eingabe gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Eingabe elektronisch freigegeben hat. Es wird eine elektronische Eingangsbestätigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet.
2. Ist eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto erstmals wieder erreichbar ist. Die Nichterreichbarkeit ist von der steuerpflichtigen Person glaubhaft zu machen.