651.821
VeVSt
CH-AG
§ 5 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Elektronische Bestätigung
Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person
§ 5 VeVSt · Elektronische Bestätigung
1. Die elektronische Freigabe der Eingabe gilt als elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person und ersetzt die persönliche Unterzeichnung.
2. Schreibt das Gesetz bei gemeinsamer Steuerpflicht eine gemeinsam Unterzeichnung vor, erteilen die steuerpflichtigen Personen die elektronische Freigabe gemeinsam.