Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.821 VeVSt CH-AG

§ 3 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Steuererklärung

Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VeVSt · Steuererklärung

1. Das Kantonale Steueramt stellt den steuerpflichtigen Personen auf dem kantonalen Behördenportal eine Applikation zur rechtsgültigen elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung (eTAX AARGAU), wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. Das Kantonale Steueramt kann Drittanbietern von Deklarationslösungen die elektronische Übermittlung ermöglichen.

2. eTAX AARGAU erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, elektronisch gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.

3. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels des in Papierform erhaltenen persönlichen Zugangscodes. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

← § 2 VeVSt Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Gegenstand und Geltungsbereich § 4 VeVSt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →