§ 3 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Steuererklärung
§ 3 VeVSt · Steuererklärung
1. Das Kantonale Steueramt stellt den steuerpflichtigen Personen auf dem kantonalen Behördenportal eine Applikation zur rechtsgültigen elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung (eTAX AARGAU), wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. Das Kantonale Steueramt kann Drittanbietern von Deklarationslösungen die elektronische Übermittlung ermöglichen.
2. eTAX AARGAU erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, elektronisch gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels des in Papierform erhaltenen persönlichen Zugangscodes. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.