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651.821 VeVSt CH-AG

§ 20 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 20 VeVSt · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens von § 171a Steuergesetz (StG) (Änderung vom 26. November 2024) gleichzeitig am 1. Januar 2025 in Kraft.

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