§ 2 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Datenschutz und Informationssicherheit
§ 2 VeVSt · Datenschutz und Informationssicherheit
1. Datenschutz und Informationssicherheit richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.
2. Das Kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere
a) die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten und andere Eingaben sowie die elektronisch zugestellten Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen nicht verändert oder gelöscht werden können,
b) das Amts- beziehungsweise Steuergeheimnis gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben,
c) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.