Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.821 VeVSt CH-AG

§ 2 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Datenschutz und Informationssicherheit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 VeVSt · Datenschutz und Informationssicherheit

1. Datenschutz und Informationssicherheit richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.

2. Das Kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere

a) die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten und andere Eingaben sowie die elektronisch zugestellten Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen nicht verändert oder gelöscht werden können,

b) das Amts- beziehungsweise Steuergeheimnis gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben,

c) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.

← § 1 VeVSt Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Gegenstand und Geltungsbereich § 3 VeVSt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →