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651.821 VeVSt CH-AG

§ 19 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 19 VeVSt · Übergangsbestimmungen

1. eTAX AARGAU steht den steuerpflichtigen Personen ab 1. Februar 2026 für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung.

2. Die elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person sowie die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen stehen den steuerpflichtigen Personen frühestens ab 1. Februar 2026 zur Verfügung.

3. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person für die elektronische Einsichtnahme im eSteuerkonto von Steuerrechnungs-, Steuerüberweisungs- und Steuergutschriftsbeträgen ohne Veranlagungsdetails erfolgt mittels AGOV-aq200. Diese Authentifizierungsmethode fällt dahin, sobald weitere Dienstleistungen im eSteuerkonto freigeschaltet werden, jedoch spätestens am 31. Dezember 2026.

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