651.821
VeVSt
CH-AG
§ 18 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente
Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen
§ 18 VeVSt · Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente
1. Das Kantonale Steueramt kann weitere Steuerdaten und/oder -dokumente der elektronischen Einsichtnahme gemäss den §§ 16 und 17 zugänglich machen.