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651.821 VeVSt CH-AG

§ 18 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente

Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen
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§ 18 VeVSt · Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente

1. Das Kantonale Steueramt kann weitere Steuerdaten und/oder -dokumente der elektronischen Einsichtnahme gemäss den §§ 16 und 17 zugänglich machen.

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