651.821
VeVSt
CH-AG
§ 17 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Gemeinsam steuerpflichtige Personen
Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen
§ 17 VeVSt · Gemeinsam steuerpflichtige Personen
1. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten elektronische Einsicht in Steuerrechnungen und -zahlungen von gemeinsam veranlagten oder gemeinsam zu veranlagenden Steuerperioden.
2. Das Einsichtsrecht gemäss Absatz 1 bleibt auch nach einer tatsächlichen oder gerichtlichen Trennung bestehen.