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651.821 VeVSt CH-AG

§ 17 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Gemeinsam steuerpflichtige Personen

Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen
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§ 17 VeVSt · Gemeinsam steuerpflichtige Personen

1. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten elektronische Einsicht in Steuerrechnungen und -zahlungen von gemeinsam veranlagten oder gemeinsam zu veranlagenden Steuerperioden.

2. Das Einsichtsrecht gemäss Absatz 1 bleibt auch nach einer tatsächlichen oder gerichtlichen Trennung bestehen.

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