651.821
VeVSt
CH-AG
§ 14 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Postalische Zustellung
Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen
§ 14 VeVSt · Postalische Zustellung
1. Erfährt die zuständige Behörde, dass eine Abholungseinladung an die hinterlegte E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden konnte, erfolgt die Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen ab diesem Zeitpunkt auf postalischem Weg, bis eine erneute Aktivierung des eSteuerkontos erfolgt ist. Für den Fristenlauf ist die postalische Zustellung massgebend.
2. Haben bei gemeinsamer Steuerpflicht beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen das eSteuerkonto aktiviert, erfolgt eine postalische Zustellung, wenn die Abholungseinladung an eine der hinterlegten E-Mail-Adressen nicht zugestellt werden kann.