651.821
VeVSt
CH-AG
§ 13 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Zeitpunkt der Zustellung
Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen
§ 13 VeVSt · Zeitpunkt der Zustellung
1. Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen gelten während der siebentägigen Abholfrist mit dem erstmaligen Abruf im eSteuerkonto als zugestellt. Bei gemeinsamer Steuerpflicht gilt der erstmalige Abruf durch eine gemeinsam steuerpflichtige Person als Zustellungszeitpunkt.
2. Erfolgt kein Abruf innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach der Bereitstellung im eSteuerkonto als erfolgt.
3. Mit dem erstmaligen Abruf oder nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist erhält die steuerpflichtige Person eine Abrufquittung, die im eSteuerkonto hinterlegt wird.