651.821
VeVSt
CH-AG
§ 12 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Abholungseinladung
Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen
§ 12 VeVSt · Abholungseinladung
1. Sobald eine Verfügung, ein Entscheid, eine Mitteilung oder eine Rechnung zur Abholung im eSteuerkonto bereitsteht, wird eine Abholungseinladung an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Bei gemeinsamer Steuerpflicht erhalten beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen eine Abholungseinladung, wenn beide das eSteuerkonto aktiviert haben.
2. Die Abholungseinladung enthält das Datum und den Ort der Bereitstellung, den Hinweis auf die siebentägige Abholfrist nach der Bereitstellung und die Folgen der Nichtabrufung innert dieser Frist.