651.821
VeVSt
CH-AG
§ 10 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Erklärung der steuerpflichtigen Person
Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen
§ 10 VeVSt · Erklärung der steuerpflichtigen Person
1. Die steuerpflichtige Person hat eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen elektronischen Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Bezugsbehörden der Gemeinden einverstanden ist.
2. Bei gemeinsamer Steuerpflicht haben beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen eine solche Erklärung abzugeben.