651.821
VeVSt
CH-AG
§ 1 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VeVSt · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Die Verordnung regelt für natürliche Personen die
a) elektronische Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben durch die steuerpflichtige Person,
b) elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Bezugsbehörden der Gemeinden,
c) Einsichtnahme der steuerpflichtigen Person in ihre Steuerrechnungen und -zahlungen.
2. Die Verordnung gilt für die Verwaltungs- und Einspracheverfahren gemäss dem StG und dem DBG mit Ausnahme der Quellensteuer- sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren.