Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.811 VAS CH-AG

§ 4 Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Elektronisches Abrufverfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VAS · Elektronisches Abrufverfahren

1. Das Kantonale Steueramt macht die jeweils erforderlichen Daten für die in Anhang 2 aufgeführten Behörden elektronisch abrufbar.

← § 3 VAS Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Geltungsbereich § 5 VAS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →