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651.811 VAS CH-AG

§ 3 Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe

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§ 3 VAS · Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe

1. Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.

2. Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.

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