651.811
VAS
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe
§ 3 VAS · Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe
1. Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.
2. Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.