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651.811 VAS CH-AG

§ 2 Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Grundsatz

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§ 2 VAS · Grundsatz

1. Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei

a) Einwilligung der steuerpflichtigen Person,

b) Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,

c) Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.

2. Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.

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