651.811
VAS
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Grundsatz
§ 2 VAS · Grundsatz
1. Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei
a) Einwilligung der steuerpflichtigen Person,
b) Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,
c) Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.
2. Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.