Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden (VAS) - Geltungsbereich (VAS)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Amtshilfe betreffend die gestützt auf das StG geführten Steuerakten. Die Amtshilfe umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht.
1. Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei
a) Einwilligung der steuerpflichtigen Person,
b) Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,
c) Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.
2. Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.
1. Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.
2. Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.
1. Das Kantonale Steueramt macht die jeweils erforderlichen Daten für die in Anhang 2 aufgeführten Behörden elektronisch abrufbar.
1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung von § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.