§ 9 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
§ 9 QStV-AG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § 118 Abs. 1 lit. a StG wird vorgenommen, wenn das Bruttoeinkommen einer steuerpflichtigen Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens den in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom 11. April 2018 genannten Betrag erreicht.
2. Überschreitet das Wertschriftenvermögen einer steuerpflichtigen Person den Freibetrag gemäss § 54 StG nicht, wird auf den Wertschriftenerträgen eine Pauschalsteuer von 15 % erhoben. Ist die quellensteuerpflichtige Person damit nicht einverstanden, kann sie eine Veranlagung gemäss § 118 Abs. 1 lit. b StG verlangen.
3. Art. 9 Abs. 2−5 QStV gelten sinngemäss.