651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Einreichungsfrist für die Abrechnung
Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
§ 8 QStV-AG · Einreichungsfrist für die Abrechnung
1. Die Abrechnung ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen.