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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 8 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Einreichungsfrist für die Abrechnung

Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
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§ 8 QStV-AG · Einreichungsfrist für die Abrechnung

1. Die Abrechnung ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen.

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