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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 7 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Bezugsprovision

Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
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§ 7 QStV-AG · Bezugsprovision

1. Die Bezugsprovision beträgt 2 % der abgezogenen Quellensteuern.

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