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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 6 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Neuberechnung

Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
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§ 6 QStV-AG · Neuberechnung

1. Bis am 31. März des auf die Fälligkeit folgenden Steuerjahres kann eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangt werden bei

a) falscher Tarifanwendung,

b) falscher Ermittlung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns,

c) falscher Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens.

2. Das Gesuch um Neuberechnung gemäss Absatz 1 muss schriftlich und innert Frist beim Kantonalen Steueramt eingereicht werden. Es muss unterzeichnet sein.

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