651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Rückerstattung
Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
§ 5 QStV-AG · Rückerstattung
1. Das Kantonale Steueramt erstattet der steuerpflichtigen Person auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in den folgenden Fällen zu viel abgezogene Quellensteuern direkt zurück
a) für zu Unrecht abgezogenen Feuerwehrpflichtersatz,
b) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gemäss den Abkommen des Bundes.
2. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung des Arbeitgebenden über den Bruttolohn (Lohnausweis) und die Steuerabzüge beizulegen.