Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.712 QStV-AG CH-AG

§ 5 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Rückerstattung

Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 QStV-AG · Rückerstattung

1. Das Kantonale Steueramt erstattet der steuerpflichtigen Person auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in den folgenden Fällen zu viel abgezogene Quellensteuern direkt zurück

a) für zu Unrecht abgezogenen Feuerwehrpflichtersatz,

b) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gemäss den Abkommen des Bundes.

2. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung des Arbeitgebenden über den Bruttolohn (Lohnausweis) und die Steuerabzüge beizulegen.

← § 4 QStV-AG Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Anwendbare Quellensteuertarife § 6 QStV-AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →