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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 4 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Meldepflichten

Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern
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§ 4 QStV-AG · Meldepflichten

1. Der Arbeitgebende muss die Beschäftigung von Personen, die gemäss den §§ 112 beziehungsweise 121 StG quellensteuerpflichtig sind, dem Kantonalen Steueramt innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2. Übermittelt der Arbeitgebende die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.

3. Die Arbeitnehmenden müssen dem Arbeitgebenden Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgebende meldet die Änderungen innerhalb der Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 dem Kantonalen Steueramt.

4. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) erstattet dem Kantonalen Steueramt laufend Meldung über die erteilten Arbeits- und Niederlassungsbewilligungen.

5. Die Einwohnerkontrolle erstattet dem Gemeindesteueramt laufend Meldung über geänderte Sachverhalte, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, insbesondere über die Familienverhältnisse (Heirat, Scheidung, tatsächliche oder rechtliche Trennung, Geburt von Kindern).

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