§ 3 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
§ 3 QStV-AG · Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1. Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn
a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebenden getragen wird,
b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist, oder
c) ein ausländischer Personalverleiher entgegen Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.