651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 28 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Schlussabrechnung
Aufteilung auf die verschiedenen Steuerhoheiten
§ 28 QStV-AG · Schlussabrechnung
1. Das Kantonale Steueramt erstellt nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Schlussabrechnung und weist die sich ergebenden Anteile den entsprechenden Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden) zu.
2. Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.