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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 28 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Schlussabrechnung

Aufteilung auf die verschiedenen Steuerhoheiten
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§ 28 QStV-AG · Schlussabrechnung

1. Das Kantonale Steueramt erstellt nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Schlussabrechnung und weist die sich ergebenden Anteile den entsprechenden Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden) zu.

2. Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.

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