651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 27 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Teilablieferungen
Aufteilung auf die verschiedenen Steuerhoheiten
§ 27 QStV-AG · Teilablieferungen
1. Das Kantonale Steueramt nimmt auf Ende des nächstfolgenden Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals Teilablieferungen der eingegangenen Quellensteuern an die entsprechenden kantonalen Steuerhoheiten (Einwohner- und Kirchgemeinden) vor.