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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 27 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Teilablieferungen

Aufteilung auf die verschiedenen Steuerhoheiten
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§ 27 QStV-AG · Teilablieferungen

1. Das Kantonale Steueramt nimmt auf Ende des nächstfolgenden Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals Teilablieferungen der eingegangenen Quellensteuern an die entsprechenden kantonalen Steuerhoheiten (Einwohner- und Kirchgemeinden) vor.

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