651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Verteilung der Quellensteuer
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 25 QStV-AG · Verteilung der Quellensteuer
1. In der jährlichen Schlussabrechnung sind die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Quellensteuern auf Bund sowie gestützt auf das Verhältnis der Steuerfüsse auf Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden zu verteilen.
2. Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.