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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 25 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Verteilung der Quellensteuer

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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§ 25 QStV-AG · Verteilung der Quellensteuer

1. In der jährlichen Schlussabrechnung sind die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Quellensteuern auf Bund sowie gestützt auf das Verhältnis der Steuerfüsse auf Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden zu verteilen.

2. Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.

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