651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 24 QStV-AG · Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen
1. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
2. ...
3. ...
4. ...