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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 24 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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§ 24 QStV-AG · Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen

1. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

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