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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 23 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgebenden

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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§ 23 QStV-AG · Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgebenden

1. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 über das vereinfachte Verfahren sinngemäss.

2. Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung desjenigen Kantons Meldung, in dem der Arbeitgebende seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Bei Bedarf sorgt die kantonale Steuerverwaltung für eine entsprechende Weitermeldung, damit die zuständige Steuerbehörde den Bezug der Steuern nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durchführen kann.

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