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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 22 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Besteuerungsgrundlage

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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§ 22 QStV-AG · Besteuerungsgrundlage

1. Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

2. Beträgt der jährliche Bruttolohn weniger als der Minimalbetrag für das AHV-Abrechnungsverfahren, entfällt eine Quellenbesteuerung nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren und die Einkünfte sind nach den Regeln des massgebenden Veranlagungsverfahrens zu versteuern. Vorbehalten bleibt das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei Lohnzahlungen von in Privathaushalten beschäftigten Personen sowie bei einer freiwilligen Unterstellung.

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