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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 21 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Anwendbares Recht

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§ 21 QStV-AG · Anwendbares Recht

1. Soweit sich aus den §§ 119a beziehungsweise 128a StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend Quellensteuern und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

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