651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Bezugsminima
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
§ 20 QStV-AG · Bezugsminima
1. Die Quellensteuer wird bei Personen gemäss den §§ 16−18 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die in Anhang 1 festgelegten Beträge ausmachen.