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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 20 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Bezugsminima

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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§ 20 QStV-AG · Bezugsminima

1. Die Quellensteuer wird bei Personen gemäss den §§ 16−18 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die in Anhang 1 festgelegten Beträge ausmachen.

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