651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Massgebende Verhältnisse für den Quellensteuerabzug; Berechnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 QStV-AG · Massgebende Verhältnisse für den Quellensteuerabzug; Berechnung
1. Für den Quellensteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung massgebend.
2. Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 58 Abs. 3 StG sinngemäss.