651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
§ 19 QStV-AG · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Art. 19 QStV gilt sinngemäss.
2. Die Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland bemisst sich nach dem in Anhang 3 publizierten Tarif. Der Bundessteueranteil ist in diesem Tarif eingerechnet.