651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
§ 17 QStV-AG · Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1. Art. 17 QStV gilt sinngemäss.