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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 16 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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§ 16 QStV-AG · Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

1. Art. 16 QStV gilt sinngemäss.

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