651.712
QStV-AG
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
§ 14 QStV-AG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1. Eine Person, die gemäss § 17 Abs. 2 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann beim Kantonalen Steueramt bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2. Art. 14 Abs. 2 QStV gilt sinngemäss.