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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 10 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 10 QStV-AG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1. Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Kantonalen Steueramt bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2. Art. 10 Abs. 2 QStV gilt sinngemäss.

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