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651.712 QStV-AG CH-AG

§ 1 Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Anwendbare Quellensteuertarife

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 QStV-AG · Anwendbare Quellensteuertarife

1. Für den Steuerabzug an der Quelle werden den nachstehend aufgeführten Personen die folgenden Tarifcodes zugewiesen

a) Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,

b) Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,

c) Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,

d) Tarifcode D: Personen, die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhalten,

e) Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden,

f) Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist,

g) Tarifcode G: Personen, die Ersatzeinkünfte gemäss § 113 Abs. 2 lit. b StG erhalten, die nicht über die Arbeitgebenden an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,

h) Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,

i) Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,

j) Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,

k) Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,

l) Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,

m) Tarifcode Q: Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

2. Die Tarife B und C sind sinngemäss auch bei Partnerschaften gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 anzuwenden.

3. Die Tarife A, B, C und H werden je separat für Personen, die der Kirchensteuerpflicht unterstehen, und für solche ohne Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festgelegt. Diese Tarife sowie die Berechnungsgrundlagen finden sich in Anhang 2.

Verordnung über die Quellensteuer (QStV-AG) - Anwendbare Quellensteuertarife § 2 QStV-AG →

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