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651.313 CH-AG

§ 2 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)

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§ 2 Zinsverordnung

1. Soweit für die Vorauszahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern früherer Steuerjahre noch ein Skonto vergütet wird, ist dieser gleich hoch wie der Ausgleichszins.

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