651.313
CH-AG
§ 2 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
§ 2 Zinsverordnung
1. Soweit für die Vorauszahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern früherer Steuerjahre noch ein Skonto vergütet wird, ist dieser gleich hoch wie der Ausgleichszins.