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651.313 CH-AG

§ 1 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)

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§ 1 Zinsverordnung

1. Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

2. Die Verzinsung der Steuer- oder Gebührenforderungen, steuerrechtlichen Bussen und Guthaben der Steuer- oder Gebührenpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.

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