651.313
CH-AG
§ 1 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
§ 1 Zinsverordnung
1. Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
2. Die Verzinsung der Steuer- oder Gebührenforderungen, steuerrechtlichen Bussen und Guthaben der Steuer- oder Gebührenpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.