Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.313 CH-AG

Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

2. Die Verzinsung der Steuer- oder Gebührenforderungen, steuerrechtlichen Bussen und Guthaben der Steuer- oder Gebührenpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.

1. Soweit für die Vorauszahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern früherer Steuerjahre noch ein Skonto vergütet wird, ist dieser gleich hoch wie der Ausgleichszins.

1. Der Verzugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.

1. Für die periodisch geschuldeten Steuern der früheren Steuerjahre gilt das bisherige Recht.

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