651.313
CH-AG
Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Gesetzestext (5 Artikel)
§ 1 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
Originalquelle öffnen
1. Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
2. Die Verzinsung der Steuer- oder Gebührenforderungen, steuerrechtlichen Bussen und Guthaben der Steuer- oder Gebührenpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.
§ 2 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
Originalquelle öffnen
1. Soweit für die Vorauszahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern früherer Steuerjahre noch ein Skonto vergütet wird, ist dieser gleich hoch wie der Ausgleichszins.
§ 3 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
Originalquelle öffnen
1. Der Verzugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.
§ 4 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
Originalquelle öffnen
1. Für die periodisch geschuldeten Steuern der früheren Steuerjahre gilt das bisherige Recht.
§ 5 Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung)
Originalquelle öffnen
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.