651.271
CH-AG
§ 9 Verordnung über das Nachlassinventar - 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen
Steuerinventar
§ 9 Verordnung über das Nachlassinventar · 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen
1. Zur Siegelung sind mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person sowie die Vertreterinnen bzw. Vertreter von minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Erbberechtigten vorzuladen.