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651.271 CH-AG

§ 9 Verordnung über das Nachlassinventar - 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen

Steuerinventar
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§ 9 Verordnung über das Nachlassinventar · 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen

1. Zur Siegelung sind mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person sowie die Vertreterinnen bzw. Vertreter von minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Erbberechtigten vorzuladen.

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