651.271
CH-AG
§ 8 Verordnung über das Nachlassinventar - Siegelung 1. Voraussetzung und Dauer
Steuerinventar
§ 8 Verordnung über das Nachlassinventar · Siegelung 1. Voraussetzung und Dauer
1. Die Siegelung umfasst den Verschluss von Räumen, Banksafes usw.
2. Die Inventurbehörde hat die Siegelung innert 3 Tagen vorzunehmen, wenn Gefahr besteht, dass Teile des zu inventarisierenden Vermögens der Inventaraufnahme entzogen werden, oder Anzeichen dafür vorliegen, dass die verstorbene Person ihre Steuerpflicht nicht richtig erfüllt hat.
3. Die Siegelung ist so lange aufrechtzuerhalten, als sie zur richtigen und vollständigen Durchführung der Inventaraufnahme notwendig ist.