651.271
CH-AG
§ 7 Verordnung über das Nachlassinventar - Sicherung der Inventaraufnahme; Verfügungsbeschränkung
Steuerinventar
§ 7 Verordnung über das Nachlassinventar · Sicherung der Inventaraufnahme; Verfügungsbeschränkung
1. Die erbberechtigten Personen und die Verwalterinnen bzw. Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Sie werden unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss den §§ 235 ff. StG darauf aufmerksam gemacht.
2. Nach Eingang der unterzeichneten unterjährigen Steuererklärung entfällt die Verfügungssperre, vorbehältlich anders lautender Anordnung der Inventurbehörde.