651.271
CH-AG
§ 6 Verordnung über das Nachlassinventar - Zustellung
Steuerinventar
§ 6 Verordnung über das Nachlassinventar · Zustellung
1. Die Inventurbehörde stellt je eine Ausfertigung des Inventars folgenden Personen und Amtsstellen zu
a) den erbberechtigten Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder Beiständen,
b) * bei minderjährigen Kindern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
c) den mit der Willensvollstreckung beauftragten Personen,
d) dem Gemeindesteueramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person,
e) dem Kantonalen Steueramt.
2. Verwandte, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen und nicht pflichtteilsgeschützt sind, erhalten kein Inventar.
3. Das Gemeindesteueramt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person meldet den Erbgang an die Wohnsitzgemeinden der erbberechtigten Personen.