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651.271 CH-AG

§ 5 Verordnung über das Nachlassinventar - Ausfertigung des Inventars

Steuerinventar
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§ 5 Verordnung über das Nachlassinventar · Ausfertigung des Inventars

1. Das ausgefertigte Inventar ist von den Inventurbehörden sowie von den erbberechtigten Personen bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter zu unterzeichnen.

2. Bei Todesfällen, in denen nach § 142 Abs. 3 StG keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen, kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben der unterjährigen Steuererklärung erfolgen, welche nur von den Inventurbehörden zu unterzeichnen ist.

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