651.271
CH-AG
§ 5 Verordnung über das Nachlassinventar - Ausfertigung des Inventars
Steuerinventar
§ 5 Verordnung über das Nachlassinventar · Ausfertigung des Inventars
1. Das ausgefertigte Inventar ist von den Inventurbehörden sowie von den erbberechtigten Personen bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter zu unterzeichnen.
2. Bei Todesfällen, in denen nach § 142 Abs. 3 StG keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen, kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben der unterjährigen Steuererklärung erfolgen, welche nur von den Inventurbehörden zu unterzeichnen ist.