651.271
CH-AG
§ 4 Verordnung über das Nachlassinventar - Inventaraufnahme
Steuerinventar
§ 4 Verordnung über das Nachlassinventar · Inventaraufnahme
1. Das Inventaraufnahmeverfahren wird in der Regel durch die Zustellung der unterjährigen Steuererklärung (§ 8 Abs. 2, § 58 Abs. 3 StG) eingeleitet.
2. Für die Feststellung der Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person werden die Steuerakten und insbesondere die von den erbberechtigten Personen einzureichende unterjährige Steuererklärung beigezogen.
3. Soweit erforderlich, führen die Inventurbehörden weitere Abklärungen durch. Sie können insbesondere Augenscheine vornehmen oder mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtige Personen vorladen.
4. Mitwirkungspflichtige Personen werden auf die steuerstrafrechtlichen Folgen der Verheimlichung von Vermögenswerten hingewiesen.