§ 3 Verordnung über das Nachlassinventar - Zusatzangaben
§ 3 Verordnung über das Nachlassinventar · Zusatzangaben
1. Neben den Aktiven und Passiven sind alle weiteren Angaben, welche für die Steuerveranlagung der verstorbenen Person oder ihrer Erbberechtigten von Bedeutung sind, im Inventar aufzuführen, insbesondere
a) Gemeinde und Bezirk,
b) Personalien der verstorbenen Person, Sterbeort, Todestag,
c) Name der Inventurbeamtin oder des Inventurbeamten,
d) Name der mitwirkenden Personen,
e) Datum des Augenscheins,
f) Datum einer allfälligen Siegelung und Entsiegelung unter Angabe der daran teilnehmenden Amtspersonen und Erbberechtigten sowie des Entsiegelungsbefundes,
g) Verzeichnis der erbberechtigten Personen und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder Beistände.
2. Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind dem Inventar beizulegen.