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651.271 CH-AG

§ 2 Verordnung über das Nachlassinventar - Bewertung

Steuerinventar
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§ 2 Verordnung über das Nachlassinventar · Bewertung

1. Für die Bewertung der Vermögensgegenstände ist der Vermögenssteuerwert massgebend. Der Hausrat, der einen Wert aufweist, ist zum Verkehrswert in das Inventar aufzunehmen.

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