651.271
CH-AG
§ 2 Verordnung über das Nachlassinventar - Bewertung
Steuerinventar
§ 2 Verordnung über das Nachlassinventar · Bewertung
1. Für die Bewertung der Vermögensgegenstände ist der Vermögenssteuerwert massgebend. Der Hausrat, der einen Wert aufweist, ist zum Verkehrswert in das Inventar aufzunehmen.